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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.04.2017 - L 10 AS 194/14   

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https://dejure.org/2017,40155
LSG Mecklenburg-Vorpommern, 11.04.2017 - L 10 AS 194/14 (https://dejure.org/2017,40155)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11.04.2017 - L 10 AS 194/14 (https://dejure.org/2017,40155)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11. April 2017 - L 10 AS 194/14 (https://dejure.org/2017,40155)
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2018 - L 15 AS 258/16
    Der weitergehenden Auffassung des BSG (Urteile vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R -, vom 16. Dezember 2015 - B 14 AS 15/14 R - und vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 35/15 R; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15. Januar 2016 - L 28 AS 3053/15 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - L 8 SO 281/15 B ER - a. A. SG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2015 - S 149 AS 7191/13 - ; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Februar 2016 - L 3 AS 668/15 B ER -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 22. Februar 2016 - L 9 AS 1335/15 B ER - und vom 30. Januar 2018, a.a.O.; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. April 2017 - L 10 AS 194/14 -, [Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 18/17 R]; alle: juris), dass der zuständige Sozialhilfeträger bedürftigen EU-Bürgern, die nach Ablauf eines sechsmonatigen Aufenthalts nicht oder nicht mehr über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitssuche verfügen, aufgrund einer Reduzierung des ihm insoweit nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II a.F. eingeräumten Ermessens im Regelfall obligatorisch Hilfe zum Lebensunterhalt nach Maßgabe des Dritten Kapitels SGB XII zu gewähren hat, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

    Der Senat folgt insofern dem LSG Mecklenburg-Vorpommern, das in seiner o.g. Entscheidung vom 11. April 2017 (a.a.O., Rn. 46) überzeugend dargelegt hat, dass der faktische Zwang der Heimkehr, soweit keine Arbeitsaufnahme gelingt und auch kein Vermögen mehr vorhanden ist, keine Notlage i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII a.F. darstellt, die zu einer dauerhaften Inanspruchnahme der Sozialhilfesysteme in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2021 - L 12 AS 1004/20

    Anspruch spanischer Staatsangehöriger auf Leistungen zur Sicherung des

    Das BSG hat einer Wochenarbeitszeit von 7, 5 Stunden und einem Monatsverdienst von lediglich 100 EUR bei einer knapp fünfmonatigen Beschäftigung keine der Arbeitnehmereigenschaft entgegenstehende Bedeutung beigemessen (BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R, juris Rn. 3, 18; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 2 FreizügG/EU Rn. 49; insbesondere unter Bewertung nicht eingehaltener vertraglicher Vereinbarungen strenger: LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 11.04.2017, L 10 AS 194/14, juris Rn. 34) und zuletzt die Arbeitnehmereigenschaft bei einem knapp einjährig bestehenden Arbeitsverhältnis und arbeitsvertraglich vereinbarten 30 Stunden im Monat mit einer Vergütung von 100-250 EUR (BSG Urteil vom 12.09.2018, B 14 AS 18/17 R, juris Rn. 21f.) ebenso bejaht wie im Falle einer zweimonatigen Beschäftigung mit einer monatlichen Vergütung von 500 EUR (BSG Urteil vom 27.01.2021, B 14 AS 42/19 R, juris Rn. 23).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2021 - L 12 AS 1284/21

    Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf laufende Leistungen zur Sicherung des

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat einer Wochenarbeitszeit von 7, 5 Stunden und einem Monatsverdienst von lediglich 100 EUR bei einer knapp fünfmonatigen Beschäftigung keine der Arbeitnehmereigenschaft entgegenstehende Bedeutung beigemessen (BSG Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 23/10 R, juris Rn. 3, 18; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 2 FreizügG/EU Rn. 49; insbesondere unter Bewertung nicht eingehaltener vertraglicher Vereinbarungen strenger: LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 11.04.2017, L 10 AS 194/14, juris Rn. 34) und zuletzt die Arbeitnehmereigenschaft bei einem knapp einjährig bestehenden Arbeitsverhältnis und arbeitsvertraglich vereinbarten 30 Stunden im Monat mit einer Vergütung von 100-250 EUR (BSG Urteil vom 12.09.2018, B 14 AS 18/17 R, juris Rn. 21f.) ebenso bejaht wie im Falle einer zweimonatigen Beschäftigung mit einer monatlichen Vergütung von 500 EUR (BSG Urteil vom 27.01.2021, B 14 AS 42/19 R, juris Rn. 23).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.03.2020 - L 15 AS 180/17
    Allein der faktische Zwang zur Heimkehr, soweit keine Arbeitsaufnahme gelingt und auch kein Vermögen mehr vorhanden ist, stellt keine Notlage i.S. des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII a.F. dar, die zu einer dauerhaften Inanspruchnahme der Sozialhilfesysteme in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. April 2017 - L 10 AS 194/14 -, aufgehoben vom BSG mit Urteil vom 12. September 2018, a.a.O.).
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